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Durch den mehrstufigen Verwaltungsaufbau des Geschäftsbereiches des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) ist neben der Bildung eines örtlichen Personalrates auch die Bildung einer Stufenvertretung erforderlich. Dieser Stufenaufbau hat den Zweck, eine lückenlose Beteiligung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten auf allen Verwaltungsebenen sicherzustellen (§ 54 SächsPersVG). Im Geschäftsbereich des SMWK gestaltet sich dieser Verwaltungsaufbau in der Regel zweistufig, so dass im Falle von Verfahren und Maßnahmen zumeist ein relativ kurzer Verfahrensweg vorgegeben ist.

Grundsätzlich obliegen dem Hauptpersonalrat (HPR) im Rahmen von Stufenverfahren gemäß § 76 Abs. 4 und § 79 Abs. 3 SächsPersVG sämtliche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren, die der obersten Dienstbehörde - also dem SMWK - zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies ist bei Personalmaßnahmen oder sonstigen beteiligungsrelevanten Maßnahmen der Fall, bei denen der örtliche Personalrat (öPR) seine Zustimmung verweigert hat bzw. kein Einvernehmen hergestellt werden konnte.

Darüber hinaus ist der HPR gemäß § 87 SächsPersVG an allen personalvertretungsrechtlich relevanten Maßnahmen und Vorhaben zu beteiligen, die Auswirkungen auf mehrere oder alle Einrichtungen im Geschäftsbereich haben bzw. haben können. Der HPR kann gemäß § 84 SächsPersVG Dienstvereinbarungen mit dem SMWK abschließen, die in der Folge in den nachgeordneten Einrichtungen entweder Anwendung finden oder den Rahmen für eigene Dienstvereinbarungen bilden können. Hier gilt es jedoch § 84 (2) SächsPersVG zu beachten.

Für die Befugnisse und Pflichten des HPR gelten die §§ 71 - 87 SächsPersVG entsprechend.

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