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Herzlich Willkommen auf den Seiten des Hauptpersonalrats im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus!

Der Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) ist mehrstufig aufgebaut. Neben der Bildung örtlicher Personalräte (auch von Gesamtpersonalräten) ist die Bildung eines Hauptpersonalrates (HPR) als Stufenvertretung erforderlich, damit eine lückenlose Beteiligung der von den Beschäftigten gewählten Vertreterinnen und Vertreter auf allen Verwaltungsebenen sichergestellt werden kann (§§ 54, 87 Sächsisches Personalvertretungsgesetz, SächsPersVG).

Als Hauptpersonalrat vertreten wir über 30.000 Beschäftigte, die an den vier Universitäten, fünf Kunsthochschulen, fünf Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen), sieben Studienakademien innerhalb der Berufsakademie Sachsen und an fünf Staatsbetrieben sowie im SMWK tätig sind. Die hohe Beschäftigtenzahl führt dazu, dass unser HPR aus 25 Mitgliedern besteht, der gesetzlich vorgesehenen Höchstzahl.

Grundsätzlich ist der HPR gemäß § 76 Abs. 4 und § 79 Abs. 3 SächsPersVG im Rahmen von Stufenverfahren Verfahrensbeteiligter in sämtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren, die der obersten Dienstbehörde – also dem SMWK – vorgelegt werden. Dies betrifft Personalmaßnahmen und sonstige beteiligungsrelevante Maßnahmen, bei denen der örtliche Personalrat (öPR) seine Zustimmung verweigert hat bzw. kein Einvernehmen mit der entsprechenden Dienststelle hergestellt werden konnte.

Darüber hinaus ist der HPR nach § 87 SächsPersVG an allen personalvertretungsrechtlich relevanten Maßnahmen und Vorhaben zu beteiligen, die Auswirkungen auf mehrere oder alle Einrichtungen im Geschäftsbereich haben bzw. haben können. Als Beispiele seien hier Strukturveränderungen bei zum Geschäftsbereich gehörenden Einrichtungen und dienststellenübergreifende Maßnahmen, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegen, genannt (z.B. die Einführung eines ERP-Verbundsystems an sächsischen Hochschulen).

Der HPR kann gemäß § 84 SächsPersVG Dienstvereinbarungen mit dem SMWK abschließen, die in den nachgeordneten Einrichtungen entweder direkt Anwendung finden (§ 84 Abs. 2 SächsPersVG) oder als Musterdienstvereinbarungen den Rahmen für dienststelleneigene Dienstvereinbarungen bilden können.

Der HPR beim SMWK ist in der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (AG HPR) in Sachsen vertreten. Die AG HPR ist gemäß § 69 Abs. 2 SächsPersVG grundsätzlich vor Entscheidungen der Staatsregierung anzuhören, wenn diese Entscheidungen Regelungen enthalten, die die Beschäftigten unmittelbar belasten.

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